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Stadt Oberasbach
Rathausplatz 1
90522 Oberasbach
Telefon: (0911) 9691 - 0
Fax: (0911) 693 174
E-Mail: stadt@oberasbach.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
8 - 12 Uhr
Mittwoch zusätzlich
13 - 18 Uhr
Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer
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Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
angesichts der bevorstehenden kalten Jahreszeit weist die Stadt Oberasbach auf die bestehende Räum- und Streupflicht nach der Gemeindeverordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hin. Die Eigentümer (oder dinglich Berechtigten) von Grundstücken, die innerhalb geschlossener Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) sind verpflichtet, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz, die Gehbahnen dieser Straßen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Gehbahnen sind
- die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
- in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rand der öffentlichen Straßen in der Breite von einem Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. Soweit sich in diesen Fällen zwischen Straßengrundstücksgrenze und der begehbaren Fahrbahn eine unbefestigte Fläche (z.B. Straßenbegleitgrün) befindet, befindet sich die Gehbahn am Rand der angrenzenden Fahrbahn mit einer Breite von einem Meter.
- gemeinsame Rad- und Fußwege im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung.
Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche (siehe oben) an allen Tagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt, jedoch nicht mit ätzenden Mitteln) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Die Verwendung von Tausalz ist dabei grundsätzlich verboten. Als Ausnahme ist das Streuen von Tausalz auf Treppen und bei Eisregen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, daß der Verkehr nicht erschwert wird. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüber¬wege sind bei der Räumung freizuhalten.
In vielen Fällen wird in diesem Zusammenhang übersehen, daß auch solche Gehwege zu räumen und zu streuen sind, zu denen kein Ausgang vorhanden ist, an die das Grundstück jedoch angrenzt.
Falls die Eigentümer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, kann gegen sie eine Geldbuße festge-setzt werden.
Erfahrungsgemäß treten leider immer wieder Konflikte zwischen dem Winterdienst der Stadt Oberasbach auf den Fahrbahnen und den Pflichten und Interessen der Grundstückseigen¬tümer auf. Hierzu möchten wir noch auf zwei Urteile hinweisen:
- Nach einem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts entfällt die Räum- und Streupflicht der Anlieger für die Gehwege nicht deshalb, weil durch Räumfahrzeuge Schnee auf die Gehbahn geworfen wird. Die sicherungspflichtigen Grundstückseigentümer haben in diesem Fall den Gehweg / die Gehbahn auch dann zu sichern, wenn sie vorher schon geräumt und gegebenenfalls gestreut haben.
- Wenn bei der Räumung der Fahrbahn am Straßenrand Schneewälle vor Grundstückszufahrten entstehen, ist die Stadt Oberasbach nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht verpflichtet, diese wegzuschaufeln. Dies ist vielmehr allein Aufgabe der Grundstückseigentümer.
Oberasbach im Oktober
Stadt Oberasbach
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
Kategorie: Bekanntmachung, Bitte beachten Sie!








Kommentar von: Siegfried, Sonntag, 28.11.2010 19:04
Kommentar von: Bauamt, Donnerstag, 02.12.2010 08:50
Kommentar von: Bigi, Mittwoch, 08.12.2010 16:10
wohner oder Heiminsassen
aufgeschmissen. Ich als jüngere Person hatte Pro-
bleme mit meiner Mutter zusammen den Rollator zu schieben. Es kann doch nicht die Absicht sein, die alten Einwohner aber auch
jüngere auszuschließen vom alltäglichen Leben, nur weil die Stadt den Bereich nicht räumt. Einkaufen, oder spazieren zu gehen gehören doch auch dazu.
Kommentar von: Peter, Donnerstag, 09.12.2010 07:21
Dieses Streugut ist zwar deutlich teurer (mein Problem), aber ökologisch absolut unbedenklich.
Kommentar von: Bauhof, Donnerstag, 09.12.2010 15:59
Lassen Sie uns dazu folgendes sagen: Der Bereich um das Rathaus wird grundsätzlich im Rahmen unserer Winterdiensteinsätze geräumt und gestreut. Auch an dem Wochenende des Weihnachtsmarktes wurde sogar an beiden Tagen zusätzlich geräumt und gestreut. Unsere Mitarbeiter waren schon vor den Öffnungszeiten der Geschäfte vor Ort um die Arbeiten durchzuführen.
In der Stadt Oberasbach dürfen nach der Stadtsatzung nur die Fahrbahnen der Straßen mit Tausalz gestreut werden, auf Geh- und Radwegen, Fußgängerüberwegen und im Bereich des Ortszentrums dürfen nur abstumpfende Streustoffe wie z. B. Sand oder Splitt verwendet werden. Leider lassen sich dadurch größere Mengen von Schnee oder Eis nicht restlos entfernen. Bei den verbleibenden Schnee und Eisresten ist es nicht auszuschließen dass das Begehen mit einem Rollator Probleme bereitet.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
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