Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer

Die Stadt Oberasbach weist aufgrund der angekündigten Schneefälle erneut auf die bestehende Räum- und Streupflicht nach der Gemeindeverordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hin.
Aus aktuellem Anlass möchte die Stadt Oberasbach auf die bestehende Räum- und Streupflicht nach der Gemeindeverordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hinweisen. Die Eigentümer (oder dinglich Berechtigten) von Grundstücken, die innerhalb geschlossener Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) sind verpflichtet, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz, die Gehbahnen dieser Straßen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Gehbahnen sind
- die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
- in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rand der öffentlichen Straßen in der Breite von einem Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. Soweit sich in diesen Fällen zwischen Straßengrundstücksgrenze und der begehbaren Fahrbahn eine unbefestigte Fläche (z.B. Straßenbegleitgrün) befindet, befindet sich die Gehbahn am Rand der angrenzenden Fahrbahn mit einer Breite von einem Meter.
- gemeinsame Rad- und Fußwege im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung.
Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche (siehe oben) an allen Tagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt, jedoch nicht mit ätzenden Mitteln) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Die Verwendung von Tausalz ist dabei grundsätzlich verboten.
Als Ausnahme ist das Streuen von Tausalz auf Treppen und bei Eisregen möglich.
Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
In vielen Fällen wird in diesem Zusammenhang übersehen, dass auch solche Gehwege zu räumen und zu streuen sind, zu denen kein Ausgang vorhanden ist, an die das Grundstück jedoch angrenzt.
Falls die Eigentümer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, kann gegen sie eine Geldbuße festgesetzt werden.
Erfahrungsgemäß treten leider immer wieder Konflikte zwischen dem Winterdienst der Stadt Oberasbach auf den Fahrbahnen und den Pflichten und Interessen der Grundstückseigentümer auf. Hierzu möchten wir noch auf zwei Urteile hinweisen:
- Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts entfällt die Räum- und Streupflicht der Anlieger für die Gehwege nicht deshalb, weil durch Räumfahrzeuge Schnee auf die Gehbahn geworfen wird. Die sicherungspflichtigen Grundstückseigentümer haben in diesem Fall den Gehweg / die Gehbahn auch dann zu sichern, wenn sie vorher schon geräumt und gegebenenfalls gestreut haben.
- Wenn bei der Räumung der Fahrbahn am Straßenrand Schneewälle vor Grundstückszufahrten entstehen, ist die Stadt Oberasbach nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht verpflichtet, diese wegzuschaufeln. Dies ist vielmehr allein Aufgabe der Grundstückseigentümer.
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Bekanntmachung über die Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer