Landtags- und Bezirkswahlen 2023

Am 8. Oktober werden in Oberasbach die Wahlen zum Bayerischen Landtag und zum Bezirkstag des Regierungsbezirks Mittelfranken durchgeführt.
Auf dieser Seite finden Sie u.a. grundlegende Informationen zu diesen Wahlen, zum Wählerverzeichnis, zur Briefwahl und zur Neueinteilung der Stimmbezirke in Oberasbach.
Briefwahlunterlagen können Sie auch online beantragen.
Informationen zur Wahl
- Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 28.08.2023 bis 17.09.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben. - Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18.00 Uhr in der Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach, Schulstr. 2, 90522 Oberasbach, in den Räumen V 1.1, V 2.1, V 2.6, V 1.4, V 1.5, V 1.6, V 2.5, VI 1.5 VI 1.6, VI 2.5 zusammen.
- Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl sowie zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.
Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:
- einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
- einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
- einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),
- einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).
Auf jedem Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.
Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ihre Stimme geben will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. - Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:
- je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- einen weißen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl,
- einen blauen Stimmzettelumschlag für die Bezirkswahl,
- einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. - Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG).
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
Oberasbach, 30. August 2023
Stadt Oberasbach
Schlichting
Wahlamt
Die Bekanntmachung des Wahlkreisleiters über die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge für die Landtags- und die Bezirkswahl im Wahlkreis 509 wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 35 vom 1. September 2023 veröffentlicht und kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlordnung an den Werktagen, außer Samstagen, während der Dienststunden Mo-Fr. von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Mi von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus Stadt Oberasbach, Wahlamt, Rathausplatz 1, Zi. 5 eingesehen werden.
Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sowie Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Personen.
Die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl in allen Wahlkreisen Bayerns sind auch im Internet-Angebot des Landeswahlleiters (www.statistik.bayern.de/wahlen/) unter „Landtagswahlen/Landtagswahl am 8. Oktober 2023“ veröffentlicht.
Oberasbach, 30. August 2023
Stadt Oberasbach
Schlichting
Wahlamt
- Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und die Bezirkswahl der Stadt Oberasbach wird in der Zeit vom Montag, 18. bis Freitag, 22. September 2023 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Dienststunden Mo-Fr. von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Mi von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus Stadt Oberasbach, Wahlamt, Rathausplatz 1, Zi. 5 (Zugang barrierefrei) für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
- entfällt
- Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
von Montag, 18. bis spätestens Freitag, 22. September 2023, 12.00 Uhr im Rathaus Stadt Oberasbach, Wahlamt, Rathausplatz 1, Zi. 5 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. - Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 17. September 2023 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Stimmkreis 509 Fürth
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Stimmkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen. - Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 6. Oktober 2023, 15.00 Uhr
im Rathaus Stadt Oberasbach, Wahlamt, Rathausplatz 1, Zi. 5
schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur
unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag
noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 17.
September 2023) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
§ 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter a) genannten Antragsfrist
nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der o.g. Einspruchsfrist nach § 19
Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde
von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zu Wahltag, 15.00 Uhr, schriftlich,
elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen. - Stimmberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. - Mit dem Wahlschein erhält die stimmberechtigte Person
- je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),
- einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
- ein Merkblatt für die Briefwahl. →
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 7. Oktober 2023), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. - Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Stimmberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.
- Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
- Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18.00 Uhr eingeht.
Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
Oberasbach, 30. August 2023
Stadt Oberasbach
Schlichting
Wahlamt
Spätestens die Bundestagswahl 2021 hat gezeigt, dass sich das Wahlverhalten dauerhaft hin zur Briefwahl verschoben hat und dadurch zu einer ungleichen Belastung der Wahlbezirke führt. Daher wurde die Gesamtzahl der Wahllokale von 17 auf 10 verringert, wobei die Orte zur Stimmabgabe aber bis auf einen erhalten werden konnten. Allerdings gibt es in einigen Wahllokalen eine verringerte Anzahl von Wahlräumen (siehe auch Wahlbezirke und Wahllokale in Oberasbach). Die wohnortnahe Erreichbarkeit des Wahllokals für die Wahlberechtigten ist weiterhin sichergestellt. Die neue Gliederung erleichtert außerdem Auswertungen zum Wahlverhalten in den Stadtteilen.
Außerdem sollen künftig auch verstärkt jüngere Menschen als Wahlhelfer gewonnen werden, um die Wahllokale dauerhaft funktionsfähig zu halten.
Stimmbezirke und Wahllokale in Oberasbach
Stimmbezirk-Nr. |
Stimmbezirk |
Wahllokal |
Adresse |
Raum |
Art des Wahllokals |
---|---|---|---|---|---|
0001 |
Altenberg Nord |
Grundschule 1 Altenberg |
Kirchenweg 47 |
Zi. 1 |
Urnenwahllokal |
0002 |
Altenberg Ost |
Grundschule 1 Altenberg |
Kirchenweg 47 |
Zi. 3 |
Urnenwahllokal |
0003 |
Altenberg Süd |
Grundschule 1 Altenberg |
Kirchenweg 47 |
Zi. 4 |
Urnenwahllokal |
0004 |
Kreutles |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Foyer / Aula |
Urnenwahllokal |
0005 |
Altenberg West |
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach |
Albrecht-Dürer-Straße 9-11 |
Zi. E 052 |
Urnenwahllokal |
0006 |
Linder Siedlung |
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach |
Albrecht-Dürer-Straße 9-11 |
Zi. E 056 |
Urnenwahllokal |
0007 |
Oberasbach |
Gemeindeshaus St. Lorenz |
Bachstr. 8 |
EG |
Urnenwahllokal |
0008 |
Rehdorf Petershöhe |
Jahnturnhalle |
Jahnstr. 16a |
Foyer |
Urnenwahllokal |
0009 |
Unterasbach West |
Diakoniehaus Unterasbach |
Friedhofsweg 5 |
EG |
Urnenwahllokal |
0010 |
Unterasbach Ost |
Diakoniehaus Unterasbach |
Friedhofsweg 5 |
UG |
Urnenwahllokal |
0011 |
Briefwahlbezirk01 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum V 1.1 |
Briefwahllokal |
0012 |
Briefwahlbezirk02 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum V 2.1 |
Briefwahllokal |
0013 |
Briefwahlbezirk03 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum V 2.6 |
Briefwahllokal |
0014 |
Briefwahlbezirk04 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum V 1.4 |
Briefwahllokal |
0015 |
Briefwahlbezirk05 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum V 1.5 |
Briefwahllokal |
0016 |
Briefwahlbezirk06 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum V 1.6 |
Briefwahllokal |
0017 |
Briefwahlbezirk07 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum V 2.5 |
Briefwahllokal |
0018 |
Briefwahlbezirk08 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum VI 1.5 |
Briefwahllokal |
0019 |
Briefwahlbezirk09 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum VI 1.6 |
Briefwahllokal |
0020 |
Briefwahlbezirk10 |
Pestalozzi-Mittelschule Oberasbach |
Schulstr. 2 |
Raum VI 2.5 |
Briefwahllokal |