Bauleitplanung (im Verfahren)
Bauleitplanung ist der Überbegriff für den Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) und die Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung).
Ihre Aufgabe ist es, die Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
Für die Aufstellung von Bauleitplänen gibt es verschiedene Verfahren, welche durch das Baugesetzbuch geregelt werden.
Derzeit laufende Verfahren
Verfahren befindet sich in Bearbeitung.
Der Stadtrat Oberasbach hat am 27.02.2023 den Beschluss zur Einstellung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16/2 „Eibacher Weg“ gefasst.
Bekanntmachung der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens
Geltungsbereich des nun eingestellten Bebauungsplanverfahrens
1. Änderung zu 68/3 „Albrecht-Dürer-Straße“; hier hat zwar der Grundstückseigentümer kein Interesse mehr, sein Grundstück zu entwickeln, allerdings umfasste die Änderung auch andere Punkte, die eigentlich weiterentwickelt werden müssen. Derzeit ruht das Verfahren.
Veränderungssperren
Grünordnungspläne
Aktuelle Auslegungen
Zur Zeit liegen keine Unterlagen öffentlich aus.
Hinweise zum Verfahren
- Aufstellungsbeschluss (kann auch mit Punkt 2 zusammen erfolgen)
- Billigungsbeschluss des Vorentwurfes und Auslegungsbeschluss; es handelt sich um die frühzeitige Information der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Bekanntmachung der frühzeitigen Information im Amtsblatt des Landkreises Fürth mit anschließender Auslegung
- Würdigung der Einwendungen aus dem Vorentwurf (dieser Schritt muss nicht zwingend hier stattfinden; die Abwägung der Einwendungen kann auch insgesamt nach der Auslegung des Entwurfes stattfinden.)
- Billigungsbeschluss des Entwurfes und Auslegungsbeschluss; hier handelt es sich um die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt des Landkreises Fürth mit anschließender Auslegung
- Würdigung der Einwendungen (Abwägung; entweder insgesamt oder nur die Einwendungen aus der öffentlichen Auslegung des Entwurfes und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) - (sollten erneut schwerwiegende Einwendungen eintreffen und der Entwurf erneut geändert werden müssen – ausgenommen sind hier redaktionelle Änderungen z.B. zur Klarstellung – müssen die Schritte 5 bis 7 wiederholt werden!)
- Satzungsbeschluss
- Inkrafttreten (mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Fürth)
Einwendungen in Form von E-Mails sind im Bauleitplanverfahren unzulässig.
Die Einwendungen im Bauleitplanverfahren können schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt vorgebracht werden. Der Schriftform genügt eine E-Mail nicht. Eine schriftliche Einwendung muss der Einwendungsführer eigenhändig unterschreiben. Die Unterschrift ist ein sicheres Indiz dafür, dass das Schreiben dem Unterzeichneten zuzuordnen ist und mit seinem erkennbaren Willen dem Empfänger zugeleitet wird. Ein eigenhändig unterschriebener Brief, der per Post oder Posteinwurf zugeleitet wird und auch ein eigenhändig unterschriebenes Telefax genügen dieser Form.
Darüber hinaus wäre auch die Übermittlung in digitaler Form zulässig, setzt aber voraus, dass die Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3a VwVfG eröffnet hat. Das ist bei der Stadt Oberasbach leider noch nicht der Fall. Dabei wäre das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
Für eine Einwendung per E-Mail wird noch eine weitere, zwar umstrittene Variante gerichtlich akzeptiert. Hierbei speichert der Einwendungsführer seinen Brief mit der eingescannten Unterschrift als Datei (z.B. als pdf-Datei) und schickt diese Datei als Anhang an eine einfache E-Mail an die Behörde.
Außerdem muss die Einwendung mit einer vollständigen Adresse versehen sein.
Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren
(Informationspflicht nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO)
Diese Informationen und Hinweise gelten für die Datenverarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch:
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Stadt Oberasbach
Bauamt
Rathausplatz 1
90522 Oberasbach
E-Mail: stadt@oberasbach.de
Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Landkreis Fürth
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Markus Hirn
Im Pinderpark 4
90513 Zirndorf
E-Mail: datenschutz@lra-fue.bayern.de
Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Ein Bauleitplan kann nach § 1 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), ein Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) oder ein Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) sein.
Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.
Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben:
Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch die Stadtverwaltung oder im Auftrag der Stadtverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 bis 4c des Baugesetzbuch (BauGB). Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten während und nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB).
Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist. Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
- den Stadtrat zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
- einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z. B. Planungsbüros);
- andere Fachbereiche innerhalb der Stadtverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
- andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Stadtverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
- höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
- Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Betroffenenrechte
Gegen den Verantwortlichen bestehen das Recht auf
- Auskunft (Art. 15 DSGVO),
- Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
- Löschung (Art. 17 DSGVO),
- Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie auf
- Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).
Des Weiteren kann Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt werden (Art. 21 DSGVO). Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO).
Die vorgenannten Rechte bestehen nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und können auch durch spezielle Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht ferner das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Dies ist für den Freistaat Bayern der:
Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Postfach 22 12 19
80502 München
Tel.: 089/212672-0
Fax: 089/212672-50
E-Mail: poststelle(at)datenschutz-bayern.de
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Aktuelle Informationen
Aktuelle Informationen zur Bauleitplanung finden Sie auch unter Neuigkeiten auf der Startseite dieser Homepage. Dazu filtern Sie die Meldungen bitte nach der Kategorie Bauamt.
Ansprechpartner
Herr M. Eberlein
- 0911 9691-1422
- 0911 9691-1990
- Website besuchen
- E-Mail senden
Herr S. Joffroy
- Bauleitplanung Stadt Oberasbach
- 0911 9691-1423
- 0911 9691-1990
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Frau S. Kohl
- 0911 9691-1420
- 0911 9691-1990
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