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Bekanntmachungen zu diversen kommunalen Steuern

  • Amtliche Bekanntmachung
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Die Stadt Oberasbach veröffentlicht folgende Informationen zu den kommunalen Steuern Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer.

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 wird in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest-gesetzt, wenn nicht ein anderslautender schriftlicher Bescheid für 2021 ergeht (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz). Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2021 zugegangen wäre. Auf die Rechtsbehelfsbelehrung des zuletzt ergangenen Bescheides wird verwiesen.

Die Grundsteuer wird jährlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Jahres festgesetzt. Geht das Grundstück im Laufe des Jahres auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat (§ 9 Abs. 1 GrStG).

Diese Fortschreibung erfolgt zum 1. Januar des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres. Andere vertragliche Abmachungen sind privatrechtlich, sie ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.

Gewerbesteuervorauszahlungen und Grundsteuer

Am 15.02.2021 wird jeweils die 1. Vierteljahresrate 2021 für die Gewerbesteuervorauszahlungen und die Grundsteuer fällig. Die zu zahlenden Beträge sind den zuletzt zugestellten Bescheiden zu entnehmen und sofern Sie noch nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, auf Konten der Stadt Oberasbach zu überweisen oder einzuzahlen.

Dabei sind unbedingt Debitor-Konto und Forderungsart anzugeben.

Verrechnungsschecks sind an die Stadtkasse Oberasbach zu senden. Während der Öffnungszeiten sind auch Bareinzahlungen in der Stadtkasse möglich. Wir weisen darauf hin, dass bei Zahlung mit Verrechnungsscheck eine wirksame Zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks bei der Stadtkasse als rechtzeitig gilt (Neufassung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO), d.h. Scheckzahler müssen den Zugang des Schecks 3 Tage vor Fälligkeit der Steuern bei der Stadtkasse sicherstellen.

Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Zahlung ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des auf volle 50,- Euro nach unten abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten.

Fristversäumnisse können durch Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren vermieden werden. Unter www.oberasbach.de/buergerservice-politik/rathaus/formulare-a-z sind im Internet Antragsformulare abrufbar. Auf Wunsch werden die Formulare auch zugesandt. Auskunft erhalten Sie bei der Stadtkasse Oberasbach, Telefon 0911 9691-126.

Hinweis zur Hundesteuer

Die Hundesteuer 2021 ist gem. § 10 der Hundesteuersatzung am 15.04.2021 fällig. Steuerschuldner, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben bzw. noch nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden um fristgerechte Bezahlung gebeten.

 

Oberasbach, den 12. Januar 2021

Stadt Oberasbach

 

Birgit Huber  
Erste Bürgermeisterin

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