Hier lässt es sich leben
Zwischen Urbanität & Landleben – Oberasbach weist eine Vielfalt an attraktiven Wohnlagen auf.
Hier finden sich ländlicher Charme in den historischen Ortskernen von Alt-Oberasbach oder Rehdorf, aber auch städtisch geprägte Bereiche mit Geschosswohnungsbau und ruhigen Einfamilienhaus-gebieten oder Reihenhäusern.
Die Stadtteile umrahmen den Asbachgrund – der sich als „Grüne Mitte“ auch im Logo der Stadt wiederfindet – und liegen meist am Übergang zur freien Landschaft. Die liebens- und lebenswerte Kleinstadt am Hainberg ist ein hochwertiger und begehrter Wohnstandort in der Metropolregion mit vielen Qualitäten. Dazu gehören die Nähe zu den Städten Nürnberg, Fürth und Erlangen, die ruhige Wohnlage, die gute Infrastruktur mit vielen Angeboten und kurzen Wegen für Familien, Kinder und Senioren, der hohe Freizeitwert durch Sport- und Bildungsangebote, ein aktives Gemeinwesen sowie viel Natur direkt vor der Haustür.
Derzeit sind leider keine städtischen Baugrundstücke verfügbar
Die Stadt Oberasbach verfügt derzeit über keine veräußerbaren Baugrundstücke. Es ist auch nicht absehbar, dass in der nächsten Zeit neue Baugebiete ausgewiesen werden.
Wissenswertes
Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 280 und für die Grundsteuer B beträgt 330.
Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick über das Herstellungsbeitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Kommunalabgabengesetz (KAG, Artikel 5) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden müssen. Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage oder Wasserversorgungsanlage ein Vorteil erwächst. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt. Herstellungsbeiträge werden erhoben für die Wasserversorgungsanlage und die Entwässerungsanlage. Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen sind in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen geregelt.
Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Ein Herstellungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare und gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn ein Recht zum Anschluss an die städtische Entwässerungsanlage/ Wasserversorgungsanlage besteht oder wenn sie an die Entwässerungsanlage/ Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind.
Beitragspflicht - wann wird der Beitrag erhoben?
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann. Tritt eine Veränderung der Grundstücksfläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes ein, so sind Flächenmehrungen beitragspflichtig.
Veränderungen in diesem Sinne können z. B. sein:
· Nachträglicher Ausbau eines bisher beitragsfreien Dachgeschosses
· Anbau eines Wintergartens
· Anbauten an das bestehende Gebäude
· Aufstockung eines Wohnhauses
· Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück, Grundstücksteilungen
· Verlegung von Wasser/Abwasser in Nebengebäuden oder Nutzungsänderungen (z.B. Garagen zu Wohnräumen oder Scheune zu Viehstall)
Solche Änderungen sind der Stadt Oberasbach mitzuteilen. Der Beitrag entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme bzw. mit der Bezugsfertigkeit.
Wann ist z. B. ein Dachgeschoss ausgebaut?
Die Rechtsprechung geht von einem Ausbau des Dachgeschosses oder Spitzboden aus, wenn die Nutzungsmöglichkeit über die eines normalen Dachbodens hinausgeht. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn im Dachgeschoss Wohnräume (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Bad/WC usw.) geschaffen werden. Auch andere zum Aufenthalt von Personen dienende Räume (z. B. Hobby- Fitness- und Hausarbeitsräume) begründen einen melde- und beitragspflichtigen Dachgeschossausbau. Dachgeschosse gelten als ausgebaut, wenn mindestens ein Raum im Dachgeschoss benutzbar hergestellt ist. Anhaltspunkte hierfür sind: räumliche Trennung durch Zwischenwände, Verkleidung der Dachschrägen, Fußbodenbelag, Elektroinstallation, Heizung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob im Dachgeschoss bzw. Spitzboden ein Wasser-/Abwasseranschluss vorhanden ist!
Beitragspflicht - wer ist Beitragspflichtige(r)?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigte(r) ist.
Meldepflicht der Grundstückseigentümer
Veränderungen der Grundstücksfläche, der Bebauung oder der Nutzung der Gebäude sind meldepflichtig soweit sie zu einer Mehrung der tatsächlichen Grundstücksfläche oder Geschossfläche - die bei der bisherigen Festsetzung der Herstellungsbeiträge nicht berücksichtigt wurden - führen. Die Meldepflicht besteht auch für Maßnahmen, die nach der Bayerischen Bauordnung keiner Baugenehmigung bedürfen (z. B. Ausbau im Dachgeschoss, solange die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht verändert wird).
Änderungen sind umgehend in der Bauverwaltung der Stadt Oberasbach unter Vorlage entsprechender Flächennachweise, Zeichnungen, etc. schriftlich mitzuteilen! Die Meldung ersetzt nicht einen u. U. erforderlichen Bauantrag oder Antrag nach dem Denkmalschutz etc.
Für weitere Erläuterungen oder bei Fragen bzw. Unstimmigkeiten stehen Ihnen unsere Beitragssachbearbeiterinnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit einer Terminvereinbarung. Gerne erläutern wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch die Berechnung und die Abrechnungsgrundlagen.
Kontakt:
Bauverwaltung: Uta Anders, Tel: 0911.96 91-1421, E-Mail: anders@oberasbach.de
Wasserversorgung: E-Mail: wasserversorgung@oberasbach.de
Seit dem 1. Juli 2023 gibt es im Landkreis Fürth den digitalen Bauantrag. Hier gelangen Sie direkt zum BauPortal des Landratsamtes, hier zur BayernID.
Weitere Informationen können Sie auch der Presseinformation des Landkreises Fürth vom 28.06.2023 entnehmen sowie auf dieser Seite des Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.