Stadtrat
Der Stadtrat besteht aus 24 Mitgliedern und setzt sich seit den Kommunalwahlen 2020 wie folgt zusammen:
CSU |
9 Sitze |
Bündnis90/Grüne |
4 Sitze |
Freie Wähler |
3 Sitze |
SPD |
3 Sitze |
Bürgerinitiative Oberasbach |
2 Sitze |
AfD |
1 Sitz |
Die Linke |
1 Sitz |
FDP |
1 Sitz |
Bürgermeister
Erste Bürgermeisterin |
Birgit Huber |
CSU |
Zweiter Bürgermeister |
Norbert Schikora |
Bündnis90/Grüne |
Dritter Bürgermeister |
Marco Haas |
CSU |
Alle Informationen über den Stadtrat, seine Gremien und den Sitzungskalender finden Sie hier im Bürgerinformationssystem.
Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und aufgrund von Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO wird folgendes Schutz- und Hygienekonzept erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Konzept gilt für alle genutzten Räumlichkeiten bei folgenden Veranstaltungen:
- Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse
- Bürgerfragestunde
- Bürgerversammlungen
- sonstige öffentliche oder beschränkt öffentliche Informationsveranstaltungen
§ 2 Vorrang anderer Regelungen
Dieses Konzept gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen des IfSG und der hierzu erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Allgemeinverfügungen des Freistaates Bayern und des Landratsamtes Fürth. Soweit Regelungen dieses Konzepts den vorgenannten Regelungen widersprechen, haben die vorgenannten Regelungen Vorrang in der Anwendung.
§ 3 Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
(1) Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Personen, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum nicht gilt (z. B. Sanitäter im Einsatz), haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
(2) Vom Besuch der Veranstaltungen sind ausgeschlossen:
- Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten),
- Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) und/oder
- Personen, für die Quarantänepflicht besteht.
Sollten anwesende Personen während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend die Räumlichkeiten zu verlassen.
(3) Für die Dauer der Veranstaltung werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten.
(4) Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind zu nutzen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z.B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufiger Wechsel von Filtern.
(5) Alle Anwesenden haben eine FFP2-Maske zu tragen. Am Tisch können die Mitglieder des Stadtrates und die Verwaltungskräfte die FFP2-Maske abnehmen, soweit der Abstand von 1,5 m eingehalten werden kann und der Veranstaltungsraum ausreichend groß und belüftet ist.
(6) Allen Teilnehmern wird dringend empfohlen, vor der Veranstaltung mind. einen Schnelltest durchführen zu lassen oder einen Selbsttest durchzuführen. Der Test sollte bereits vor Betreten des Veranstaltungsraumes vorliegen. Um allen die Möglichkeit zur Selbsttestung zu geben, werden rechtzeitig vorher an die Mitglieder des Stadtrates und die teilnehmenden Verwaltungskräfte entsprechende Test-Kits kostenfrei verteilt.
§ 4 Besondere Regelungen für sonstige Besuchende (Gäste)
(1) Für Personen, die nicht in offizieller Funktion an der Veranstaltung teilnehmen (Gäste i. S. v. Art. 52 Abs. 2 GO) gilt ergänzend folgendes:
- Es ist ein eigener Aufenthaltsbereich vorzusehen. Dieser ist so zu bestuhlen, dass ein Abstand von 1,5 m zu allen anderen Sitzplätzen eingehalten werden kann
- Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnr. oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden sowie in gesetzlich normierten Fällen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Stadt hat die Besucher bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren. Alternativ können die Gäste über die luca-APP einchecken.
(2) Gäste, die sich auch nach entsprechender Belehrung nicht an die geltenden Bestimmungen dieses Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Bestimmungen i. S. d. § 2 halten, sind umgehend des Hauses zu verweisen.
(3) Es sind nur so viele Gäste zugelassen, als die für Gäste ausgewiesenen Sitzplätze ausreichen.
(4) Sollte es die Infektionslage erfordern, kann verfügt werden, dass Gästen der Zutritt nur gewährt wird, wenn sie
a) über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen muss, oder
b) in der Einrichtung unter Aufsicht einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
§ 5 Besondere Regelungen ab einem 7-Tages-Inzidenzwert über 35
Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz größer 35 ist, findet keine Bürgerfragestunde statt.
§ 6 Besondere Regelungen bei einem 7-Tages-Inzidenzwert über 50
Sonstige öffentliche oder beschränkt öffentliche Informationsveranstaltungen werden nur noch aus wichtigen Gründen durchgeführt. In jedem Falle ist eine Verschiebung zu prüfen.
§ 7 Inzidenzabhängige Regelungen
Ist die Geltung von Regelungen an eine bestimmte 7-Tage-Inzidenz geknüpft, gilt:
Überschreitet im Landkreis Fürth an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert-Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, sind die entsprechenden Regelungen dieses Konzepts unmittelbar anzuwenden.
§ 8 Ergänzende Regelungen
Für Bürgerversammlungen und sonstige öffentliche oder beschränkt öffentliche Informationsveranstaltungen können ergänzende Schutz- und Hygienekonzepte verfügt werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
Dieses Schutz- und Hygienekonzept tritt am 14.06.2021 in Kraft. Das Schutz- und Hygienekonzept für die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse und anderer Veranstaltungen vom 27.04.2021 wird zugleich außer Kraft gesetzt.
Oberasbach, den 10. Juni 2021
Stadt Oberasbach
gez.
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
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