Garage voll! Auto raus?

Inzwischen sind öffentliche Parkmöglichkeiten in manchen Wohngebieten Oberasbachs abends Mangelware. Straßen sind bereits mit Autos zugestellt, Einmündungen dadurch manchmal schwer einsehbar und ein Durchkommen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr im Notfall schwierig. Unschwer zu erkennen, dass die Anzahl der zugelassenen Kraftfahrzeuge zugenommen hat, insbesondere existieren teilweise auch mehr Kraftfahrzeuge als Personen im Haushalt leben.
Immer wieder gehen Beschwerden bei der Stadt ein, dass insbesondere Wohnmobile und Wohnwägen als Dauerparker öffentliche Stellflächen blockieren und/oder die oben beschriebenen Beeinträchtigungen verursachen.
Aber es gibt durchaus auch andere Ursachen. Wer lagert seine Winterreifen nicht in seiner Garage? Oder stellt sein Fahrrad dort ab? Das Kettcar oder den Traktor der Kinder? Oder die Gartenmöbel im Winter?
Wo die Lagerung von Winterreifen vollkommen in Ordnung ist, das Abstellen der Fahrräder nach gängiger Rechtsprechung schon nicht mehr ganz eindeutig ist, stellen die anderen Situationen tatsächlich bereits Zweckentfremdungen der Garagen dar.
Und in nicht wenigen Fällen werden Kraftfahrzeuge auch mehr oder weniger dauerhaft auf der Straße geparkt, obwohl durchaus private Stellplätze auf dem Grundstück oder in der Garage vorhanden sein müssten, wenn die Garagen nicht durch andere Gegenstände blockiert wären.
Nach der städtischen Stellplatzsatzung hat der Grundstückseigentümer je nach Größe der Wohneinheiten eine entsprechende Anzahl privater Stellplätze herzustellen. Diese sind dann selbstverständlich auch zu diesem Zweck zu verwenden. Garagen dienen dem Zweck, darin Kraftfahrzeuge abzustellen, um den öffentlichen Parkraum zu entlasten. Eine Zweckentfremdung liegt z.B. vor, wenn ein Wohnwagen dauerhaft auf einem notwendigen Stellplatz abgestellt wird oder wenn der Stellplatz oder die Garage als Lagerplatz genutzt wird.
Eine Zweckentfremdung führt daher zu einem bauordnungsrechtswidrigen Zustand, der mit den Mitteln der Bauaufsicht beseitigt werden kann. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist das Landratsamt. Selbstverständlich kann dort auch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung von Garagen beantragt werden, wenn z.B. Garagen zu Aufenthaltsräumen, Arbeits- oder Lagerräumen umgewandelt werden sollen.
Da das jedoch in den meisten Fällen nicht der Fall sein wird, gilt, dass ebenso wie auf den Geh- und Fahrradwegen in Oberasbach Rücksicht die Wege breit macht, dass Rücksicht auch die Straßen frei macht.
Fazit:
Eine Garage darf nur als Garage genutzt werden. Grundsätzlich darf neben dem Kraftfahrzeug nur Zubehör gelagert werden, z.B. Reifen, Dachgepäckträger oder Wagenheber. Nicht zulässig ist es, in einer Garage z.B. Fahrräder, Rasenmäher, Grill oder Gartenmöbel zu lagern. Bei Verstoß kann ein Bußgeld drohen.
Also: Wenn Sie in der Garage keinen Platz für Ihr Fahrzeug haben, schauen Sie mal, wie sie den Zustand ändern können. Gerade jetzt im Winter!