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Informationen zur Grundsteuer

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Drei Türme aus Geldmünzen auf einem Tiach, im Hintergrund ist verschwommen ein stattliches Einfamilienhaus zu sehen

Derzeit erhalten alle Eigentümer neue Grundsteuerbescheide, mit der die Festsetzung für die Grundsteuer B rückwirkend zum 01.01.2026 erfolgt.

Grundlage dafür ist die Haushaltssatzung, die am 23.03.2026 vom Stadtrat beschlossen wurde und die im digitalen Amtsblatt der Stadt Oberasbach vom 02.07.2026 veröffentlicht wurde. 

Mit der Haushaltssatzung wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 690 v.H. erhöht.

Den Grundsteuerbescheiden ist noch das Informationsblatt zur Grundsteuerreform im Jahr 2025 beigefügt. Diese Informationen haben hinsichtlich des Verfahrens weiterhin Gültigkeit. Leider hat dieses Informationsblatt zu Irritationen geführt, weil im oberen Bereich des Schreibens unnötigerweise noch Angaben zu den Hebesätzen vom Vorjahr enthalten sind.

Weiterhin kamen auch viele Fragen zur Fälligkeit der Beträge. Die grundsätzliche Fälligkeit (Regelfälligkeit) ergibt sich aus § 28 des Grundsteuergesetzes. Darin ist geregelt, dass die Grundsteuer zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig ist.

Erfolgt jedoch eine neue Festsetzung greifen diese Regelungen nicht, die Fälligkeit kann nicht an einem Wochenende liegen. Insofern sind leider zwei kurz hintereinander folgende Fälligkeiten unvermeidbar. Die jeweilige Fälligkeit entnehmen Sie Ihrem aktuellen Bescheid.

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