Neue Regeln für die Tiefgarage am Rathausplatz

Ab dem 1. August 2022 ergeben sich für die Nutzer der Tiefgarage einige wichtige Änderungen.
Verfärbungen der Bordsteine zeugen von vielen Boardslides mit Skateboards, Reifenspuren von gewagten Fahrmanövern von Auto-Posern und herumliegender Müll und manchmal auch Glasscherben sind Zeugen nächtlicher Treffen in der Tiefgarage. Auch Radfahrer, die Slalom zwischen den parkenden Autos fahren, sind dort bereits gesehen worden. Die Liste ließe sich noch fortsetzen.
Nicht nur aufgrund der vielen Beschwerden, sondern auch aus haftungsrechtlichen und Sicherheitsgründen sah sich die Stadt nun veranlasst, die Nutzung der Tiefgarage rein auf das Parken zu beschränken.
Deshalb ist die Tiefgarage am Rathausplatz ab 1. August 2022 eine öffentliche Einrichtung mit dem Nutzungszweck des Parkens von Kraftfahrzeugen. Sie ist damit im Gegensatz zum darüber befindlichen Rathausplatz keine öffentliche Verkehrsfläche mehr, sondern eine öffentliche Einrichtung mit eigenen Benutzungsregelungen.
Zu diesem Zweck hat die Stadt die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgarage am Rathausplatz (Tiefgaragensatzung - TGS) erlassen, die im Amtsblatt vom 8. Juli 2022 veröffentlicht wurde und auf der Homepage der Stadt unter der Rubrik Ortsrecht von A-Z jederzeit abrufbar ist.
Neben der Einführung einer Parkzeitbeschränkung auf 48 Stunden ist auch der sonstige Aufenthalt in der Tiefgarage ab dem 1. August nicht mehr gestattet. Die für Ende August geplante Installation der Kameraüberwachung rundet die Maßnahme dann ab.
Was ist neu ab 1. August?
1. Dauerparken nicht mehr erlaubt
Die Tiefgarage soll dem vorübergehenden Parken dienen und nicht, um Kraftfahrzeuge dauerhaft abzustellen. Daher wurde die Höchstparkdauer auf 48 Stunden beschränkt. Auf den Parkplätzen für Elektrofahrzeuge ist das Parken nur während des Ladevorgangs der Fahrzeuge gestattet.
2. Verbot des sonstigen Aufenthalts
Das bedeutet, dass seit dem 1. August alle Nutzungen, die nicht mit dem Parken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, verboten sind. Hierzu zählen beispielsweise:
- das Befahren mit Fahrrädern,
- die Nutzung von Skateboards,
- der Verzehr von Speisen und Getränken,
- und überhaupt jeder Aufenthalt, der nicht mit dem Parken von Fahrzeugen verbunden ist.
3. Wer darf die Tiefgarage nutzen?
Nutzen dürfen die Tiefgarage alle, die ein Kraftfahrzeug vorübergehend abstellen wollen, wenn das Fahrzeug
- nicht mehr als 3.500 kg wiegt,
- aufgrund der Abmessungen die markierten Abstellflächen (graue Bodenflächen) nicht überragt,
- die zulässige Höhe (angegebene Einfahrtshöhe) nicht überschreitet,
- keine feuergefährlichen oder explosiven Stoffe oder ätzenden Chemikalien geladen hat, oder
- keinen Anhänger zieht.
Es gilt in der Tiefgarage übrigens weiterhin die Straßenverkehrsordnung, soweit keine abweichenden Regelungen in der Tiefgaragensatzung getroffen wurde.
4. Kameraüberwachung
Die Tiefgarage wird ab Ende August mit einer Kameraüberwachung ausgestattet. Dies dient vor allem der Erhöhung der Sicherheit, aber auch der Überwachung der Einhaltung der Nutzungsregeln.
5. Bußgelder
Wer sich nicht an die Regeln hält, kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden.
6. Ausblick
Die einzelnen Stellplätze werden in den kommenden Monaten noch mit Bodensensoren ausgestattet, die eine stellplatzgenaues Parkraummanagement erlauben.