Welche Nutzung der Jahnhalle ist zulässig?

In der Stadtratssitzung vom 9. Februar 2026 ging es um die Eignung der Jahnhalle im Hans-Reif-Sportzentrum für Schulsport und für Veranstaltungen. Im Folgenden haben wir Ihnen dazu einige vertiefende Informationen zusammengestellt.
Die Jahnhalle, früher Jahnturnhalle, ist als Sporthalle geplant, gebaut und baurechtlich genehmigt worden. Die Anforderungen an Schulsporthallen haben sich seit 1965 aber stark geändert, so dass die Jahnhalle, die bei der Inbetriebnahme alle Vorgaben erfüllt hat, jetzt viele Vorgaben nicht mehr erfüllen kann.
„Man kann sagen, dass die Halle bei Inbetriebnahme für den Schulsport geeignet war, diese Eignung mit der Anhebung der Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung aber verloren hat. Es handelt sich also um eine rechtliche, keine bauliche Verschlechterung. Man kann hier durchaus auch einen Vergleich zur Einführung der Anschnallpflicht in Kraftfahrzeugen ziehen“, so Markus Träger, Geschäftsleitender Beamter der Stadt Oberasbach.
Vor der Inbetriebnahme der Asbachhalle im Herbst 2025 musste der Schulsport notgedrungen trotz der Defizite in der Jahnhalle stattfinden.
Für den Vereinssport sind die Vorgaben der gemeindlichen Unfallversicherung nicht unmittelbar anwendbar, sollten aber als Orientierung dienen. Beim Vereinssport findet eine Übergabe an den Nutzer statt, der den baulichen Zustand der Jahnhalle kennt und aus eigener Verantwortung seine Nutzung darauf abstimmen muss.
Generell gilt: Sport in der Jahnhalle ist nicht verboten. Hier muss immer bei der Nutzung der Zustand der Halle berücksichtigt und die Nutzung darauf abgestimmt werden. Daher können auch Kurse der vhs in der Jahnhalle stattfinden.
Schulsport kann aber jetzt, da mit der Asbachhalle eine Alternative zur Verfügung steht, aus den genannten Gründen in der Jahnhalle nicht mehr stattfinden. Für den Schulsport, und nur für den Schulsport, sind die Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung ohne entsprechende bauliche Anpassung ein faktisches Sportverbot für die Jahnhalle.
Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen unterliegen der 1970 eingeführten Versammlungsstättenverordnung (VStättV) und laufen derzeit im Einzelfall über Ausnahmegenehmigungen des Landratsamts. Die Unfallverhütungsvorschriften kennen keinen Bestandsschutz.
Den Stadtratsbericht vom 9. Februar 2026 lesen Sie hier.