Sprungziele

Gibt es eine Hundewiese in Oberasbach?

  • Bürgerinfos
  • Nachhaltigkeit, Umwelt & Klima
Ein Hund steht in einer Blumenwiese, die von weißblühenden Bäumen umgeben ist.
Ein Paradies für den Hund - Laufen in freier Natur

Klare Aussage: Nein, es gibt keine Fläche in Oberasbach, die als „Hundewiese“ gewidmet ist. Auch wenn das Areal im Wiesengrund nördlich der Rothenburger Straße über die Grenzen von Oberasbach hinaus bei Hundebesitzern als solche bekannt ist, handelt es sich tatsächlich um Grundstücke mehrerer privater Grundeigentümer und der infra Fürth, die teilweise von Oberasbacher Landwirten gepachtet sind.

Hier wird die gegensätzliche Wahrnehmung für Landwirte und Hundebesitzer deutlich. Wer möchte diese Flächen zu welchem Zweck und wann nutzen und vor allen Dingen, wer darf diese Flächen, bzw. wer darf überhaupt freie Flächen in der Natur zu welchem Zweck nutzen? Diese Fragen gelten für alle freien Flächen in Oberasbach, egal ob im Asbachgrund oder an den westlichen, südlichen oder östlichen Ortsrändern.

Da es in den letzten Jahren um diese Fragen immer wieder Konflikte zwischen Landwirten, Hundebesitzern und Spaziergängern gab, hat die Stadt am 28. November zu einem Dialog unter Leitung von Bürgermeisterin Birgit Huber ins Rathaus geladen. Insgesamt 33 Grundeigentümer, Landwirte, Jagdpächter und Jäger sowie Spaziergänger und Hundebesitzer sind der Einladung gefolgt und stellten jeweils ihre Sicht der Dinge dar, hörten der anderen Seite zu und entwickelten gegenseitiges Verständnis.

Wie ist die Rechtslage?

Zunächst einmal erläuterte Christian Ebert als Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Fürth die grundsätzliche Gesetzeslage. Nach den Regelungen im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers unentgeltlich betreten (Art 27 Abs.1 und 2 BayNatSchG). Von diesem Betretungsrecht ist grundsätzlich auch das Ausführen von Hunden umfasst. Mit diesem Recht ist jedoch auch die Pflicht zu einem pfleglichen Umgang mit den Flächen verbunden.

Allerdings ist es nach dem geltendem Naturschutzrecht untersagt, landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit (Zeit zwischen Saat/Bestellung und Ernte) außerhalb vorhandener Wege ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten zu betreten (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Darüber hinaus können Verunreinigungen von landwirtschaftlichen Flächen durch Hundekot Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG darstellen.

Gefühlt verhalten sich 95% der Hundebesitzer korrekt

Gleich zu Beginn machten die Vertreter der Landwirte deutlich, dass es ihnen nicht darum gehe, Spaziergänger und Hundebesitzer grundsätzlich von ihren Flächen fernzuhalten. Viele von ihnen seien selbst Hundebesitzer und von daher bestens mit dem erforderlichen Auslauf der Vierbeiner vertraut. Gefühlt 95% der Hundebesitzer würden sich vollkommen korrekt verhalten, die restlichen 5% sorgten jedoch immer wieder für Ärgernis. Deshalb möchten sie für mehr Verständnis, Sensibilität und Rücksichtnahme werben.

Hauptärgernisse für die Grundeigentümer und Pächter

Als Hauptärgernisse erwiesen sich für die Landwirte immer wieder:

  • Zurückgelassener Hundekot oder gefüllte Hundekotbeutel, die nicht ordnungsgemäß in den Abfallbehältern entsorgt würden.
  • Hunde in landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit und dadurch entstehende verbale Auseinandersetzungen mit Hundebesitzern aufgrund deren Unkenntnis der Sachlage
  • Neu entstehende Trampelpfade durch landwirtschaftliche Flächen und deren negative Folgen für die Landwirtschaft
  • Freilaufende Hunde in Wald und Flur, die Hasen und sonstiges Wild aufschrecken und damit teilweise lebensbedrohlich gefährden und für eine steigende Anzahl von Wildrissen verantwortlich sind
  • Vandalismus an aufgestellten Informationstafeln
  • Landwirte bemängeln die unzureichende Kontrolle der Einhaltung des Bayerischen Naturschutzgesetzes auf den Freiflächen durch die Aufsichtsbehörden (Naturschutzwächter oder Sicherheitswacht)
  • Reger „Hundetourismus“ aus Nürnberg und Fürth insbesondere an der fälschlicherweise als Hundewiese bezeichneten Fläche im Wiesengrund.

Rechtslage für Hundebesitzer auch nicht immer einfach

Aber auch für Hundebesitzer ist die Rechtslage vielfach schwer nachzuvollziehen. Wann ist ein Trampelpfad ein Weg im Sinne des Gesetzes, den Hund und Halter durch eine Wiese nutzen dürfen und wann nicht? Ist es in Ordnung, wenn der Halter sich auf dem Weg befindet, der Hund jedoch durch die Wiese läuft? Wie kann der Halter erkennen, ob gerade Nutzzeit ist?

Der intensive Dialog hat deutlich gemacht, dass es sich um ein äußerst komplexes Thema handelt, für das es keine Patentlösung gibt. Erkennbar war jedoch auch durch Äußerungen von Hundebesitzern, dass ihnen viele der Probleme der Landwirte gar nicht bewusst waren und dass somit Aufklärung ein ganz wichtiges Mittel sein wird, diesen Konflikt mittelfristig zu entschärfen.

Beteiligte verständigen sich auf mehr Austausch und Information

Dazu haben sich die Anwesenden darauf geeinigt, intensiver zu informieren und sich auszutauschen. Stadt und Landwirte werden dazu künftig in loser Folge über die einzelnen oben genannten Aspekte dieses Themas über die städtischen Medien (Mitteilungsblatt, Homepage, Social Media, Flyer etc.) berichten.

Ferner werden Stadt und Landwirte gemeinsam eine Kartierung der Wege über landwirtschaftliche Flächen erstellen (Whitelist) und nochmal die Möglichkeiten prüfen, inwieweit eine informierende Beschilderung an den kritischen Stellen hilfreich sein kann.

Ebenso soll in Absprache mit den Aufsichtsbehörden (Stadtverwaltung Fürth, Landratsamt Fürth, Stadt Oberasbach etc.) erneut geprüft werden, welche Kontrollmaßnahmen künftig genutzt werden können.

Um dem „Hundetourismus“ im Wiesengrund entgegenzuwirken, soll geprüft werden, inwieweit die Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge in diesem Bereich eingeschränkt werden können, um dieses Areal unattraktiver zu machen.

Es wurde deutlich, dass noch viel Arbeit vor allen Beteiligten liegt, aber, dass dieser Dialog sehr wichtig war und ein guter Auftakt zu einem besseren Miteinander werden kann.

Mehr zum Thema Hund und Natur:

Hinweise für Hundebesitzer vom 05.03.2024

Bitte Hunde in der Natur anleinen! vom 02.04.2024

Bitte um Rücksicht auf landwirtschaftlichen Flächen vom 25.06.2024

Alle Nachrichten

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.