Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17/1 „Hans-Reif-Sportzentrum“; hier: Inkrafttreten
Der Stadtrat Oberasbach hat am 24.06.2019 den Bebauungsplan Nr. 17/1 „Hans-Reif-Sportzentrum“ (Stand: 24.06.2019) als Satzung beschlossen.
Das Planungsgebiet befindet sich im Ortsteil Oberasbach, im Bereich zwischen der Jahnstraße, der Stichstraße 1 zur Jahnstraße, dem Weg durchs Unterasbacher Wegfeld, der Bahnlinie Nürnberg – Schnelldorf und dem Baugebiet an der Regelsbacher Straße im Osten (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 73/1.1).
Der räumliche Geltungsbereich schließt die Flurnummern (*Teilfläche): 154, 155/2, 171, 172, 173, 177, 178, 189*, 195, 197, 198, 199, 200, 201, 201/13, 201/15, 201/16, 204*, 207*, 208*, 209*, 210* ein. Alle Flurnummern liegen in der Gemarkung Oberasbach. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem Planblatt.
Ziele der Bauleitplanung sind die Erweiterung des Hans-Reif-Sportzentrums im Sinne des Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Oberasbach sowie Regelungen zum Neubau einer Dreifeldhalle und zur Ergänzung der Sportanlagen, zur Verbesserung der Binnenerschließung und Parkierung sowie Entwicklung eines übergeordneten Grünraumkonzeptes. Um die vorhandene Infrastruktur nutzen zu können, sollen die zusätzlichen Sportplätze südlich des Sportgeländes angegliedert werden. Zudem sind ausreichende Flächen für den mit der Nutzung der Sportanlage verbundenen ruhenden Verkehr bereitzustellen und insgesamt eine Binnenerschließung zu planen.
Das Landratsamt Fürth hat die im Parallelverfahren durchgeführte Flächennutzungsplanänderung mit Schreiben vom 04.03.2020 (Az.: 44-O-9-2018) genehmigt.
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 17/1 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft erteilt.
Außerdem können die Planungsunterlagen zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Oberasbach unter
https://www.oberasbach.de/unsere-stadt/stadtentwicklungskonzept/hans-reif-sportzentrum
eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Oberasbach, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes, geltend gemacht worden sind.
Oberasbach, den 17.03.2020
Stadt Oberasbach
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
Anlagen:
- Planblatt BBP 17-1 HRSZ
- Begründung BBP 17-1 HRSZ
- Anlage Verkehrszählung 10-2017
- Anlage Vemessungsplan 2011
- Anlage Tabelle Baugenehmigungen Bestand
- Anlage Systemschnitte, Büro Stadt u. Raum 01-2018
- Anlage Plan-naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, Büro Ellinger
- Anlage Merkblatt Kreisbrandrat
- Anlage Gutachten zur Lichtanlage Neuer Sportplatz Teil 1
- Anlage Gutachten zur Lichtanlage Neuer Sportplatz Teil 2